
Praxishinweis:
Dadurch werden noch mehr Regelungen betreffend der Schönheitsreparaturen unwirksam sein. Die Folge dieser Rechtsprechung ist nämlich, dass selbst wenn die Renovierungsfristen als sogenannte „weiche Fristen“ vereinbart sind, trotzdem die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht geschuldet ist, wenn sich die oben genannte Klausel im Mietertrag findet.
Auch ein zweiter Blick in den Mietvertrag kann daher viel Geld sparen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Mietvertrag handelt, welcher schon bei den Renovierungsfristen auf die neuere Rechtsprechung ausgerichtet war.