
Nun besteht auch ein Anspruch des Mieters, wenn er mit dem Vermieter wegen dessen Eigenbedarf eine Auszugsvereinbarung trifft und der Grund für diese Vereinbarung, nämlich der Eigenbedarf des Vermieters, gar nicht vorlag.
Nun besteht auch ein Anspruch des Mieters, wenn er mit dem Vermieter wegen dessen Eigenbedarf eine Auszugsvereinbarung trifft und der Grund für diese Vereinbarung, nämlich der Eigenbedarf des Vermieters, gar nicht vorlag.