Mietrecht: Mietminderung – wann möglich?
Seitens der Vermieter ist man oft der Auffassung, der Mieter sei zu einer Mietminderung überhaupt nicht berechtigt, weil den Vermieter kein Verschulden am aufgetretenen Mangel trifft. Auf eine solche Diskussion müssen Sie sich nicht einlassen. Es gilt im Mietrecht: Mietminderung ist immer möglich, wenn ein Mangel vorliegt – egal ob nun der Vermieter den Mangel beeinflussen kann oder nicht.
Doch was ist überhaupt ein Mangel, der Sie vielleicht zu einer Mietminderung berechtigt?
Ein Fehler (Mangel) liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Der Ist-Zustand ist der Zustand, in dem sich die Wohnung befindet. Der Sollzustand ist der Zustand, indem sich die Wohnung eigentlich nach dem Vertrag befinden sollte.
Stellen Sie also während der Mietzeit fest, dass im Schlafzimmer eine Wand feucht wird und sich sogar Schimmel bildet, stellt dies einen Mangel dar. Außerdem können undichte Fenster, eine nicht funktionierende Heizung oder übermäßige Hellhörigkeit Fehler der Mietsache sein.
Auch erheblicher Lärm, der von außen die Wohnungssituation beeinträchtigt, kann ein Mangel sein, wie zum Beispiel eine Gaststätte oder eine neue Baustelle. Dies gilt natürlich ebenso für eine Baustelle im Haus, wenn der Vermieter meint, er müsse Modernisierungsarbeiten durchführen, oder wenn sonstige Bauarbeiten im Haus durchzuführen sind. Dies alles sind Mietmängel, die Sie berechtigen, die Miete zu mindern.
Wie Sie richtig vorgehen und weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Mietminderung.
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