Die Richter waren der Auffassung, dass der Vermieter eine Mieterhöhung geltend machen kann, wenn er eine unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag verwendet hat. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei der Bemessung des Mietzinses die Schönheitsreparaturen ein wesentlicher kalkulatorischer Faktor des Vermieters seien.
Wenn dann aber die Klausel unwirksam sei, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann müsse der Vermieter die Möglichkeit haben, die einkalkulierten Kosten im Rahmen der Mieterhöhung geltend zu machen.
Praxishinweis:
Diese Argumentation überzeugt nicht, da hier derjenige, der eine nicht rechtswirksame Klausel verwendet, auch noch belohnt wird. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dem Thema noch nicht geäußert, so dass das Begehren der Vermieter zunächst abgelehnt werden sollte. Die Revision wurde zugelassen, so dass in Kürze mit einer Entscheidung zu rechnen ist.