Betriebskostenabrechnung: Frist versäumt Ein Vermieter kann keine Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung mehr geltend machen kann, wenn er diese nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum dem Mieter zusendet.

Hierzu ist eine Entscheidung des Landgerichts Hannover interessant:

Die Richter haben dort entschieden, dass der Vermieter auch dann die Frist versäumt und die verspätetete Zusendung der Betriebskostenabrechnung zu vertreten hat, wenn er sie aufgrund der Unkenntnis der neuen Adresse des Mieters nicht rechtzeitig zusenden konnte (LG Hannover Beschluss vom 3.5.2007 – Az: 13 S 21/07).

Dies bedeutet, dass der Vermieter selber dafür sorgen muss, dass der Mieter ihm nach einem Auszug die neue Adresse mitteilt oder diese beim Einwohnermeldeamt erfragen muss. Der Mieter ist von sich aus nicht verpflichtet, ohne Nachfrage seine neue Adresse dem alten Vermieter mitzuteilen.

Praxishinweis:

Auch in diesem Fall bewahrheitet sich der Spruch, dass Schweigen Gold wert sein kann, wenn der Vermieter selber nicht aufpasst. Sie sollten also ungefragt nicht ohne Weiteres Ihre neue Adresse preisgeben.

Nach Ablauf der Frist für den Zugang der Betriebskostenabrechnung können sie sich dann aber trotzdem beim Vermieter melden und ihn zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung aufordern. Denn: Vielleicht haben Sie ja ein Guthaben erwirtschaftet. Das muss Ihnen der Vermieter in jedem Fall auszahlen!