Kündigung wegen vorgeschobenem Eigenbedarf Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Vermieter auch dann zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist, wenn der Mieter aufgrund einer Kündigung wegen Eigenbedarf freiwillig auszieht und der Eigenbedarfsgrund nicht vorliegt. Bisher galt die Regelung nur dann, wenn der Mieter aufgrund der Kündigung ausgezogen ist.

Nun besteht auch ein Anspruch des Mieters, wenn er mit dem Vermieter wegen dessen Eigenbedarf eine Auszugsvereinbarung trifft und der Grund für diese Vereinbarung, nämlich der Eigenbedarf des Vermieters, gar nicht vorlag.