Mieterhöhung Mietspiegel Im frei finanzierten Wohnungsbau kann ein Vermieter eine Mieterhöhung bis zur ortüblichen Vergleichsmiete vornehmen. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen für die Mieterhöhung vorliegen. Eine davon ist, dass Ihr Vermieter die Höhe der neuen Miete begründen muss. Dies kann beispielsweise geschehen durch die Bezugnahme auf einen Mietspiegel.

Ein solcher Mietspiegel, der in vielen Großstädten existiert, muss von der Gemeinde gemeinsam mit den Interessenverbänden erstellt worden sein.

Zu beachten ist hier, dass entsprechende Mietspiegel, die von den Maklerverbänden oder anderen privaten Institutionen erstellt werden, keine Wirkung haben. Sie sind also nicht geeignet, eine Mieterhöhung zu begründen.

Eine feste gesetzliche Regelung, wie der Mietspiegel zu erstellen ist, existiert nicht. Die Mietspiegel sollen alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Dies ist aber nicht zwingend. Der Vermieter kann sich ebenso auf ältere Mietspiegel berufen, dann aber nur die dort angegebenen Mieten verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es zur Begrünung einer Mieterhöhung ausreicht, wenn der Vermieter zwar auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, diesen aber dem Mieterhöhungsschreiben nicht beilegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mietspiegel bei der Stadt oder im Kundencenter des Vermieters einsehbar ist (BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. VIII ZR 74/08).