Neues Mietrecht

Neues Mietrecht

Nach der Änderung des Gesetzes (Neues Mietrecht seit 01.09.2001) ist nur noch ein qualifizierter Zeitmietvertrag ohne Verlängerungsmöglichkeit vereinbar. Dies bedeutet, ein Mietvertrag für eine Laufzeit von fünf Jahren ist nur möglich, wenn es hierfür einen sachlichen Grund, wie zum Beispiel Eigenbedarf gibt.

Dieser Grund muss im Vertrag niedergelegt worden sein. Nach Ablauf der Frist muss der Mieter ausziehen. Die Befristung kann auch einen Zeitraum von 5, 7 oder 10 Jahren umfassen.

Fehlt im Mietvertrag ein Befristungsgrund, dann gilt, dass automatisch ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen wurde.

Bei einem am 01.09.2001 bereits bestehenden Mietvertrag gilt allerdings noch das alte Mietrecht.

Kurz gesagt: Einfache Zeitmietverträge können nach dem 01.09.2001 (Neues Mietrecht) nicht mehr abgeschlossen werden.

Regelungen in einem Mietvertrag „Das Mietverhältnis ist befristet und endet am 30.06.2004“ sind unwirksam.

Die Regelung „Das Mietverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2005. Der Vermieter wird dann die Wohnung für sich und seine Angehörigen nutzen, da er dann in den Ruhestand tritt“ wäre wirksam.

Manche Mietverträge enthalten die Vereinbarung, dass die Parteien für einen bestimmten Zeitraum auf das Kündigungsrecht verzichten. Damit wird versucht, sich dem seit dem 01.09.2001 geltenden Recht anzupassen. Dies führt faktisch dazu, dass wieder ein Zeitmietvertrag abgeschlossen wird. Sie sollten sich sehr gut überlegen, einen solchen Vertrag zu unterschreiben, denn letztlich wird damit der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers umgangen.

Weitere Tipps lesen Sie im Ratgeber Mietrecht.