Mietrecht: Mieterhöhung – was jetzt?
Alle Jahre wieder bekommen Sie Post von Ihrem Vermieter, mit der er Ihnen ankündigt, dass die Miete erhöht werden muss. Jedoch ist nicht jeder Wunsch nach einer Mieterhöhung wirksam!
Sehr geehrter Mieter,
aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten und der Inflation bin ich leider gezwungen, zum nächsten Ersten die Miete um 20 % zu erhöhen. Ich bitte, dieses zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vermieter
Auf ein solches Schreiben sollten Sie überhaupt nicht reagieren!
Der Vermieter ist bei einer Mieterhöhung an bestimmte Formalien gebunden: Er muss Fristen einhalten und die Mieterhöhung begründen. Eine einfache Mitteilung des Vermieters, Sie mögen bitte ab einem bestimmten Zeitpunkt eine höhere Mietzahlung vornehmen, ist in jedem Fall unwirksam.
Außerdem gilt im Mietrecht: Mieterhöhung ist keine einseitige Angelegenheit. Der Vermieter benötigt Ihre Zustimmung. Diese muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch schon darin gesehen werden, dass Sie über mehrere Monate ohne Vorbehalt die erhöhte Miete zahlen. Der Vermieter muss Sie außerdem im Mieterhöhungsschreiben zu Ihrer Zustimmung auffordern.
Als Mieter haben Sie Zeit, das Mieterhöhungsverlangen Ihres Vermieters zu überprüfen (Überlegungsfrist). Die Prüfungs- oder Überlegungsfrist beträgt zwei Monate. Sind also z.B. drei Vergleichswohnungen angegeben, können Sie die Zeit nutzen und Erkundigungen über diese Wohnungen einholen, um zu prüfen, ob die Angaben des Vermieters richtig sind.
Wird die Mieterhöhung mit einem Mietspiegel begründet, können Sie einen einsehen und prüfen, ob der Vermieter nicht die Erhöhung mit der Benennung von besonders teuren Wohnungen vornimmt.
Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Mieterhöhung.