Mietminderung: Terrasse – Urteile und Tipps

Mietminderung Terrasse

Mietrecht – Terrasse unbenutzbar: Ist die mitvermietete Terrasse unbenutzbar, dann darf der Mieter eine Mietminderung in Höhe von 20% durchführen (Urteil LG Berlin, Az. 62 S 321/95, aus GE 09/1997, S. 555).

Terrasse nicht nutzbar: Ist die Terrasse, die Bestandteil der Mietsache ist, wegen Bauarbeiten nicht nutzbar, dann ist eine Mietminderung in Höhe von 5% möglich (AG Potsdam, Az. 26 C 406/94, aus WM 1996, S. 760).

Beschränkter Ausblick wegen Balkon: Wird wegen dem Anbau eines Balkons die Sicht aus Fenstern der darunter liegenden Wohnung eingeschränkt, ist eine Mietminderung zulässig (AG Hamburg-Wandsbek, Az. 716A C 265/01, aus WM 2002, S. 486).

Balkonanbau: Im Dachgeschoss wurde ein Balkon angebaut. Der Mieter dieser Wohnung kann jetzt auf den Balkon des darunter liegenden Mieters blicken. Hier liegt ein Mangel vor, der zu einer Mietminderung von 4% berechtigt. Grund: Die ursprünglich vorhandene, ungestörte und unbeobachtete Balkonnutzung ist nicht mehr gegeben (LG Berlin, Az. 65 S 152/99, aus MM Nr. 6/2000, S. 38).

Balkontür defekt: Eine defekte Balkontür rechtfertigt eine Mietminderung in Höhe von 14% (AG Köln, aus WM 1970, S. 40).

 

Bedenken Sie bitte: Die in der Vergangenheit gefällten Gerichtsurteile sind nur eine erste Orientierungshilfe für Ihr spezielles Problem. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Terrasse.

 

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