Mietminderung: Tauben – Urteile und Tipps

Mietminderung Tauben

Oft nisten Tauben vor den Fenstern der Wohnungen oder auf den Dächern. Der Kot liegt auf den Fensterbänken und dringt vielleicht auch in die Wohnung ein. Hierdurch können Krankheiten übertragen werden. Aus diesem Grund billigt die Rechtsprechung Mietern, die durch Tauben belästigt werden, in der Regel ein Mietminderungsrecht bis zu 10% zu. Hier einige Urteile:

Taubenhaltung: Hält der Nachbar mehrere Hundert Tauben und wird der Mieter dadurch belästigt, ist eine Mietminderung in Höhe von 25% angemessen (Urteil AG Dortmund, Az. 121 C 151/79, aus WM 1980, S. 6).

Mietrecht – Tauben auf dem Dach: Nistende Tauben auf dem Dach rechtfertigen eine Mietkürzung von 10% (LG Berlin, Az 64 S 84/95).

Balkon verschmutzt durch Tauben: Wird der Balkon durch Tauben verschmutzt, kann die Miete um 5% gekürzt werden (AG Hamburg, Az. 40a C 2574/87, aus WM 1988, S. 121).

Tauben in der Wohnung: Als Mieter einer Altbauwohnungung in einer Großstadt muss man hinnehmen, dass sich dort Tauben aufhalten und auch mal in ein geöffnetes Fenster fliegen. Daher ist auch keine Mietminderung berechtigt (LG Berlin, Az. 63 S 6/00, aus GE 2001, S. 346).

 

Bitte beachten Sie: Jedes dieser Gerichtsurteile stellt einen Einzelfall dar, der nicht auf Ihren konkreten Fall übertragen werden kann. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Tauben.

 

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