Mietrecht: Schönheitsreparaturen – Was ist zu tun?

Mietrecht Schönheitsreparaturen

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass vom Gesetzgeber gewollt ist, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchführen muss. Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Mieter die Arbeiten erledigen muss. Leider bürden fast alle Formularverträge dem Mieter die Schönheitsrenovierungen – meist beim Auszug – auf.

Viele Altverträge enthalten keine Regelung zu Schönheitsreparaturen. In diesem Fall müssen Sie keine Arbeiten vornehmen. Der Vermieter kann auch nicht nachträglich verlangen, dass Sie die Renovierung übernehmen.

Was sind im Mietrecht Schönheitsreparaturen überhaupt?

Schönheitsreparaturen sind solche Arbeiten, welche die normale Abnutzung der Wohnung während der Mietzeit beseitigen sollen, und die sich mit Farbe oder Tapete durchführen lassen.

Demnach müssen Sie Wände und Decken streichen oder tapezieren und Dübellöcher verschließen. Sie müssen außerdem, wenn nötig, die Heizkörper, die Heizungsrohre, die Zimmertüren, die Fenster von innen (wenn es sich um Holzfenster handelt) und die Wohnungstür streichen bzw. lackieren.

Keinesfalls jedoch müssen Sie eventuelle Putzschäden ausbessern oder die Fenster von außen streichen. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie den Parkettboden neu abschleifen und/oder versiegeln.

Wenn die Wohnung nach Ihrem Auszug komplett saniert werden soll, weil Ihr Vermieter eine neue Heizung einbauen will, oder weil das Bad saniert wird und neue Böden verlegt werden sollen, besteht die Möglichkeit, dass Sie die Schönheitsreparaturen beim Auszug nicht durchführen müssen. Es wäre nämlich wirtschaftlich unsinnig, wenn kurz nachdem Sie renoviert haben, die Handwerker anrücken!

Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Schönheitsreparaturen.