Mietrecht Renovierung

Mietrecht Renovierung

Ist im Mietvertrag nichts über die Mietrecht Renovierung geregelt, müssen Sie auch keine ausführen. Die Mietrecht Renovierung wird in den Mietverträgen jedoch meistens vereinbart. Manchmal sind diese Vereinbarungen jedoch unwirksam. Das hat zur Folge, dass vom Mieter überhaupt keine Renovierungen geschuldet werden, sondern der Vermieter diese komplett übernehmen muss.

Es lohnt sich daher, wenn Sie mal einen Blick in den Mietvertrag werfen. Sie könnten nämlich viel Zeit und Geld sparen! Die Rechtsprechung hat einen Fristenplan entwickelt. Danach sind

  • Küchen und Bäder alle 3 Jahre
  • Wohn-, Kinder-, Schlaf- und Arbeitzimmer alle 5 Jahre
  • der Flur und die übrigen Räume alle 7 Jahre

zu renovieren.

Diese Regelung ist jedoch nur wirksam, wenn darüber hinaus im Mietvertrag vereinbart ist, dass von den Fristen je nach Bedarf abgewichen werden kann. Es muss also möglich sein, nach einem längeren Zeitablauf oder, bei Notwendigkeit, nach einer kürzeren Zeitspanne die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Tipp: Sollte in einem Mietvertrag vereinbart sein, dass innerhalb einer kurzen Frist, z. B. innerhalb von 2 und 4 Jahren, eine Schönheitsreparatur durchgeführt werden soll, so ist die Vereinbarung unwirksam. Sie brauchen die Wohnung nur besenrein zu verlassen. Auch das Festhalten an den starren Fristen führt zur Unwirksamkeit der Klausel.

Weitere Tipps lesen Sie im Ratgeber Mietrecht.