Ausführungsart der Schönheitsreparaturen Der Bundesgerichtshof hat folgende Klausel in einem Mietvertrag bezüglich der Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt: „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen“. Die Klausel ist unklar und damit unwirksam, weil nicht erkennbar ist, was unter „Ausführungsart“ im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen zu verstehen ist (BGH Az: VII ZR 199/06).

Praxishinweis:

Dadurch werden noch mehr Regelungen betreffend der Schönheitsreparaturen unwirksam sein. Die Folge dieser Rechtsprechung ist nämlich, dass selbst wenn die Renovierungsfristen als sogenannte „weiche Fristen“ vereinbart sind, trotzdem die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht geschuldet ist, wenn sich die oben genannte Klausel im Mietertrag findet.

Auch ein zweiter Blick in den Mietvertrag kann daher viel Geld sparen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Mietvertrag handelt, welcher schon bei den Renovierungsfristen auf die neuere Rechtsprechung ausgerichtet war.