Zugang der Betriebskostenabrechnung Das Landgericht Düsseldorf (Az: 23 S 108/06) hat entscheiden, das die Betriebskostenabrechnung dem Mieter binnen Jahresfrist zugegangen sein muss. Anderenfalls kann der Vermieter eine Nachzahlung nicht fordern.

Der Mieter hatte in dem Verfahren den Zugang der Betriebskostenabrechnung bestritten.

Es ging nun darum, wer den Zugang der Betriebskostenabrechnung zu beweisen hat. Das Landgericht hat dem Vermieter die Beweislast zugeordnet.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Wenn der Mieter die Betriebskostenabrechnung nicht rechtzeitig erhalten hat, braucht er eine Nachzahlung nicht zu leisten. Es kann daher sinnvoll sein, Nachfragen hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung zu unterlassen und den Vermieter nachweisen zu lassen, dass der Mieter die Abrechnung rechtzeitig erhalten hat. Dies wird ihm nur in seltenen Fällen gelingen.

Nach einem aktuellen Urteil muss der Vermieter tatsächlich nachweisen, dass er die Betriebskostenabrechnung dem Mieter fristgerecht innerhalb von 12 Monaten zugestellt hat.

Geht die Abrechnung auf dem Postweg verloren und kann der Vermieter den Zugang nicht nachweisen, hat er das nachsehen (BGH Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII 107/08).

Achten Sie also genau darauf, für welchen Zeitraum Sie eine Abrechnung sie erhalten und vor allem wann sie diese erhalten haben. Ein einziger Tag kann hier viel Geld bedeuten.

Achtung: Bei verspäteter Abrechnung geht Ihr Anspruch auf ihr erwirtschaftetes Guthaben nicht verloren. Ihr Vermieter muss es Ihnen auszahlen.