Mietminderung: Keller – Urteile und Tipps

Mietminderung Keller

Kein Keller: Wenn dem Mieter der im Mietvertag zugesicherte Keller nicht zur Verfügung steht, so ist der Mieter berechtigt, eine Mietminderung von 5% durchzuführen (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 21/98, aus GE 18/1998, S. 1151).

Mietrecht – Keller nicht nutzbar: Ist der Keller nur eingeschränkt nutzbar, ist eine Mietminderung von 5% zulässig (AG Hannover, Az. 548 C 10867/85).

Kein Keller: Wird dem Mieter die Nutzung des Kellers entzogen und steht außerdem noch kein Warmwasser zur Verfügung, dann ist eine Mietkürzung von 30% rechtens (AG Darmstadt, Az. 30 C 3374/81, aus WM 1983, S. 151).

Kein Keller: Erweist sich der im Mietvertag vereinbarte, abschließbare Keller lediglich als Abstellfläche, darf die Miete um 10% gekürzt werden Keller (LG Hamburg, Az. 7 S 64/74).

Kellernutzung: Kann der Mieter den Kellerraum zeitweise nicht benutzen, so ist eine Mietminderung von 2% rechtens (LG Berlin, aus GE 1996, S. 471).

Kellerbeleuchtung: Eine fehlende Kellerbeleuchtung berechtigt den Mieter nicht zu einer Mietkürzung, wenn Tageslicht in den Kellerraum fällt (AG Pinneberg, Az. 45 C 521/78, aus WM 1980, S. 68).

Kellerfenster: Ein fehlendes Kellerfenster stellt einen unerheblichen Mangel der Mietsache dar. Daher ist keine Mietminderung zulässig (LG Mannheim, aus WM 1977, S. 138).

 

Bitte beachten Sie: Jedes dieser Gerichtsurteile stellt einen Einzelfall dar, der nicht auf Ihren konkreten Fall übertragen werden kann. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Keller.

 

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