Mietminderung: Haustür – Urteile und Tipps

Mietminderung Haustür

Mietrecht – Haustür defekt: Eine defekte Haustür rechtfertigt eine Mietminderung von 3% (Urteil AG Berlin-Neukölln, aus MM 1988, S. 151).

Haustür nicht abschließbar: Ist die Haustür nicht abschließbar, kann eine Mietminderung von 5% vorgenommen werden (AG Köln, Az. 153 C 3204/76, aus WM 1978, S. 126).

Undichte Haustür: Kommt es zu Zugluft und Feuchtigkeit, weil die Haustür und die Fenster undicht sind, darf der Mieter den Mietzins um 10% kürzen (AG München, Az. 25 C 9566/84).

Beschläge der Haustür: Wenn der Vermieter nur einfache Türbeschläge an Stelle von Sicherheitsbeschlägen anbringt, so rechtfertigt dies keine Mietkürzung (LG Freiburg im Breisgau, Az. 3 S 31/88, aus WM 1988, S. 263).

 

Achtung: Diese Gerichtsurteile lassen Sich nicht ohne weiteres auf Ihr Problem übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Haustür.

 

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