Mietminderung: Garten – Urteile und Tipps

Mietminderung Garten

Bei einem Garten ist zunächst die Frage zu klären, ob Sie ihn mitgemietet haben oder nach dem Mietvertrag nur die Nutzung erlaubt ist. Der Vermieter darf jedoch auch ohne triftigen Grund die Gartennutzung nicht widerrufen. Ein zwischen Ihnen und dem Vermieter bestehender Rechtstreit ist jedenfalls kein triftiger Grund.

Widerruf der Gartennutzung: Eine Mietminderung, wenn Ihnen die Gartennutzung entzogen wird, ist in Höhe von 5% möglich und anerkannt (Urteil AG Bergisch Gladbach, Az. 60 C 602/88).

Mietrecht – Garten kann nicht genutzt werden: Wenn im Mietvertrag vereinbart war, dass ein Garten zur Benutzung zur Verfügung steht, diese Nutzung sich aber als nicht durchsetzbar herausstellt, besteht ein Minderungsrecht in Höhe von 10%. Dies gilt jedoch nur für die Monate, in denen der Garten auch genutzt werden könnte.

Gartennutzung eingeschränkt: Ist der Garten nur eingeschränkt nutzbar, weil er als Lager für Baumaterial dient, ist eine Mietminderung von 5% möglich (LG Osnabrück, Az. 1 S 39/85, aus WM 1986, S. 93).

Bepflanzung und Baumbestand im Garten: Änderungen des Baumbestands auf dem Grundstück berechtigen den Mieter nicht zu einer Mietminderung (AG Gronau, Az. 3 C 288/90, aus WM 1991, S. 262). Wird die Wohnung durch den Baumwuchs mehr und mehr beschattet, so berechtigt auch dies den Mieter nicht zu einer Mietminderung (LG Berlin, Az. 63 S 155/00, aus GE 9/2001, S. 626). Ebenso, wenn die Hecke im Vorgarten gekürzt wird (AG Hamburg, Az. 49 C 1977/94, aus WM 1995, S. 652).

 

Bitte beachten Sie: Jedes dieser Gerichtsurteile stellt einen Einzelfall dar, der nicht auf Ihren konkreten Fall übertragen werden kann. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Garten.

 

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