Mietminderung: Briefkasten – Urteile und Tipps

Mietminderung Briefkasten

Mietrecht – Briefkasten funktioniert nicht: In diesem Fall ist 1% Mietminderung zulässig (Urteil AG Mainz, Az. 8 C 98/96, aus WM 11/1996, S. 701).

Briefkasten zu klein: Passt in den Briefkasten keine Post im Format DIN A4, darf der Mieter eine Mietkürzung von 0,5% vornehmen. Der Briefkastenschlitz muss 32,5 cm breit und 3 cm hoch sein (LG Berlin, aus MM 1990, S. 261).

Briefkasten fehlt: Gibt es überhaupt keinen Briefkasten, steht dem Mieter eine Mietminderung in Höhe von 3% zu (AG Hamburg, Az. 40 C 305/73, aus WM 1976, S. 53).

Unschöner Briefkasten: Sind im Haus allgemein übliche Briefkästen vorhanden, die dem Mieter aber nicht gefallen, so darf deswegen die Miete nicht gemindert werden (AG Münster, aus WM 1987, S. 53).

Briefkastendeckel fehlt: Ein fehlender Briefkastendeckel ist durchaus als Mangel der gemieteten Sache zu werten (AG Friedberg/Hessen, Az. C 71/76, aus WM 1978, S. 49).

 

Achtung: Diese Gerichtsurteile lassen Sich nicht ohne weiteres auf Ihr Problem übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Briefkasten.

 

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