Mietminderung: Baulärm – Urteile und Tipps

Mietminderung Baulärm

Mietrecht – Baulärm: 3 Monate lang andauernde, umfangreiche Bauarbeiten im Haus begründen eine Mietminderung um 50 % (Urteil AG Weißwasser, Az. 3 C 0701/93, aus WM 1994, S. 601).

Baulärm im Haus: Erneuerung der Fenster, Stemmen von Löchern in die Decke, Staub und sonstiger Lärm. Mieter dürfen den Mietzins um 20% kürzen (AG Berlin-Neukölln, aus MM 1994, S. 23).

Lärm wegen Baustelle im Haus: Sechs Monate Bauarbeiten im und am Haus. Mieter dürfen eine Mietminderung von 22% vornehmen (LG Hannover, Az. 1 S 46/86, aus WM 1986, S. 311).

Lärm wegen Bau einer U-Bahn: Der Bau einer U-Bahn in der Nähe ist in einer Großstadt ortsüblich und deshalb hat der Mieter keinen Minderungsanspruch (AG München, aus ZMR 1986, S. 58).

Baulärm im Neubaugebiet: Stört übermäßiger Baulärm in einem Neubaugebiet derart, dass eine normale Unterhaltung und das Öffnen der Fenster zum Lüften nicht möglich ist, ist eine Mietkürzung von 25% zulässig (AG Darmstadt, Az. 39 C 1706/81, aus WM 1984, S. 243).

 

Bitte beachten Sie, dass sich die beispielhaft erwähnten Gerichtsurteile nicht vorbehaltlos auf Ihren eigenen Fall übertragen lassen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Baulärm.

 

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