Mietminderung: Bad / Badezimmer – Urteile und Tipps

Mietminderung Bad und Badezimmer

Mietrecht – Bad hat Mägel: Während der Beseitigung der Mängel im Badezimmer ist eine Mietminderung in Höhe von 20% zulässig (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 21/98, aus GE 1998, S. 1151).

Beschädigte Fliesen im Bad: Sind die Kacheln im Bad beschädigt, ist eine Mietminderung von 5% angemessen (LG Kleve, Az. 6 S 285/90, aus WM 1991, S. 261).

Fliesen im Badezimmer: Wenn eine Kachel an der Wand im Bad fehlt, so ist dies kein erheblicher Mangel, der zu einer Mietkürzung berechtigt (LG Berlin, aus GE 1981, S. 673).

Schimmel in Wohnzimmer, Schlafzimmer, Badezimmer und WC berechtigen den Mieter, ein 15%-ige Mietkürzung vorzunehmen (LG München, Az. 15 S 7066/85).

Schimmel im Bad: Wenn das Bad, sowie das Wohn- und Schlafzimmer der Mietwohnung von Schimmel befallen ist, ist eine Mietminderung in Höhe von 20% zulässig (LG Osnabrück, Az. 11 S 277/88, aus WM 1989, S. 370).

 

Bitte beachten Sie hier: Jedes dieser Gerichtsurteile stellt einen Einzelfall dar, der nicht unbedingt auf Ihren konkreten Fall übertragen werden kann. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Bad Badezimmer.

 

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