Mietminderung: Warmwasser – Urteile und Tipps

Mietminderung kein Warmwasser

Mietrecht – Kein Warmwasser: Kann der Mieter nur kalt duschen, weil der Ausfall der Warmwasser-Versorgung ursächlich ist, dann sind 15% Mietminderung möglich (Urteil AG München, aus NJW-RR 1991, S. 845).

Kein Warmwasser: Bis das Wasser eine Temperatur von 40 Grad Celsius erreicht, muss 5 Minuten lang kaltes Wasser vorlaufen. Es ist daher zulässig, dass der Mieter eine Mietminderung von 10% vornimmt (AG Berlin-Schöneberg, Az. 102 C 55/94).

Wasserverbrauch: Es müssen erst 70 Liter aus der Leitung fließen, bis das Wasser 37 Grad Celsius warm ist. Der hohe Wasserverbrauch ist für den Mieter unzumutbar. Er darf eine Mietminderung von 5% durchführen (LG Berlin, Az. 64 S 108/01, aus GE 2001, S. 1606).

Zu viel kaltes Wasser: Ein Wasservorlauf von 10 Liter Kaltwasser ist erforderlich, bis das Warmwasser eine Temperatur von 40 Grad Celsius erreicht. Der Mieter kann die Miete um 10% kürzen (AG Berlin-Köpenick, Az. 12 C 214/00, aus MM 3/2001, S. 46).

 

Bitte um Beachtung: Die Gerichtsurteile sind meist nicht genau auf Ihr konkretes Problem übertragbar. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Warmwasser.

 

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