Mietminderung: Ungeziefer / Ratten / Mäuse – Urteile und Tipps

Mietminderung Ungeziefer Ratten und Mäuse

Mietrecht – Ungeziefer (Ameisen): Wenn einige wenige Ameisen durch die Wohnung wandern, dann stellt dies kein Mangel der Mietsache dar. Der Mieter hat also kein Minderungsrecht (Urteil AG Köln, Az. 213 C 548/97, aus ZMR 1999, S. 262).

Ungeziefer – Motten: Wenn sich in jedem Raum der Wohnung etwa 10 Motten tummeln und deshalb auch noch ständig Flecken beseitigt werden müssen, dann ist eine Mietminderung in Höhe von 25% möglich (AG Bremen, Az. 25 C 118/01, aus WM 2002, S. 215).

Mäuse: Hat der Mieter Mäuse in der Wohnung und hinterlassen diese ihren Kot in Geschirr und Töpfen, dann ist eine Mietminderung von 10% angemessen (AG Bad Säckingen, Az. C 368/75, aus WM 1986, S. 113).

Ratten: Eine Mietminderung von 2% ist zulässig, wenn sich Ratten bei den Mülltonnen befinden (LG Berlin, Az. 64 S 356/98, aus GE 2000, S. 345).

Ratten: Wenn im Haushof laufend Ratten anwesend sind, ist eine 10%-ige Mietkürzung gerechtfertigt (AG Aachen, Az. 5 C/00, aus WM 2000, S. 379).

Silberfische: Bei etwa 20-25 Silberfische in der Wohnung, ist eine Mietminderung von 15% statthaft (AG Berlin-Tiergarten, aus MM 1990, S. 233).

Silberfische: Ein paar Silberfische in der Mietwohnung stellen keinen Mangel an der Mietsache dar, denn das Vorhandensein von Insekten kann nicht gänzlich unterbunden werden (LG Lüneburg, Az. 4 S 394/97, aus WM 1998, S. 570).

 

Vorsicht: Die angeführten Gerichtsurteile sind nur für eine grobe Orientierung tauglich. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Ungeziefer Ratten Mäuse.

 

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