Mietminderung: Ruhestörung Nachbarn – Urteile und Tipps

Mietminderung Ruhestörung Nachbarn

Mietrecht – Ruhestörung Nachbarn: Wenn der Nachbar musiziert und das weder in den Ruhezeiten tut, noch dass er dabei über Zimmerlautstärke hinausgeht, so ist dies nicht als Lärmbelästigung oder Ruhestörung aufzufassen. Eine Mietminderung ist daher nicht zulässig (Urteil OLG München, aus WM 1992, S. 238).

Ruhestörung durch lärmende Kinder: Eine Mietminderung wegen Kinderlärm ist nicht möglich. Ist die Ruhestörung jedoch derart groß, dass gegen Getrampel und Geschrei nach 22.00 Uhr selbst Schlaftabletten und Ohrenstöpsel wirkungslos sind, dann ist eine Mietminderung zulässig. Zudem kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter das Mietverhältnis zum Schadensverursacher fristlos kündigt (LG Berlin, aus WM 1999, S. 329).

Lärm vom Spielplatz: Der Lärm spielender Kinder auf dem Spielplatz der Wohnanlage ist vom Mieter zu akzeptieren (AG Köln, Az. 220 C 275/92, aus WM 1993, S. 606).

Lärm durch Sammelcontainer für Wertstoffe: Typischer Lärm, der durch die Nutzung und Leerung von einem Sammelcontainer für Wertstoffe ausgeht, rechtfertigt keine Minderung des Mietzinses (OVG Münster, Az. 21 B 1889/00, aus WM 2002, S. 56).

 

Achtung: Diese Gerichtsurteile lassen Sich nicht ohne Weiteres auf Ihr individuelles Problem übertragen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Ruhestörung Nachbarn.

 

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