Mietminderung: Prostitution / Bordell – Urteile und Tipps

Mietminderung Prostitution und Bordell

Befindet sich ein Bordell in Ihrem Haus und Sie hatten hiervon bei Einzug keine Ahnung, besteht ein Mietminderungsrecht von 30%. Werden andere Arten von Prostitution im Haus ausgeübt, dann berechtigt das ebenfalls zur Mietminderung, wenn dies dem Mieter zuvor nicht bekannt war. Hier drei Urteile zum Thema:

Mietrecht – Bordell im Haus: Die Tatsache alleine, dass sich ein Bordell oder ein bordellähnlicher Betrieb im Haus befindet, stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Wird der Mieter jedoch durch den Betrieb belästigt (Gestöhne, Kondome im Treppenhaus, spärlich Gekleidete vor dem Lokal und im Treppenhaus), so darf dieser die Miete um 20% kürzen. Kommt es auch noch zu Belästigungen durch Lärm (Gläserklirren, Schreie, heftiges Türzuschlagen), ist eine Mietminderung von 25% möglich (Urteil LG Berlin, Az. 61 S 518/98, aus NJW-RR 2000, S. 601).

Bordell im Haus: Befindet sich im Haus ein Bordell mit separatem Eingang, so stellt dies für sich alleine noch keinen Mangel dar, weil der Mieter den Kunden des Betriebs nicht begegnen kann. Der Mieter hat auch sonst kein Recht zur Mietkürzung, weil das Haus in unmittelbarer Nähe zur stadtbekannten Rotlichtszene liegt (AG Hamburg, Az. 47 C 666/00, aus WM 2002, S. 264).

Prostitution in der Nachbarwohnung: Wird in der Nachbarwohnung Prostitution ausgeübt und kommt es dadurch zu ständigem Kundenbesuch von 10 Uhr morgens bis spät in die Nacht, so ist eine Mietminderung in Höhe von 20% zulässig (AG Wiesbaden, Az. 92 C 3285/97, aus WM 1998, S. 315).

 

Bitte beachten Sie, dass sich die beispielhaft erwähnten Gerichtsurteile nicht vorbehaltlos auf Ihren eigenen Fall übertragen lassen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Prostitution Bordell.

 

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