Mietminderung: Parkplatz / Kfz-Stellplatz – Urteile und Tipps

Mietminderung Parkplatz und Kfz-Stellplatz

Mietrecht – Parkplatz: Errichtet der Vermieter direkt neben Wohnzimmer und Schlafzimmer einer im Parterre liegenden Wohnung des Mieters einen Parkplatz und ist der Mieter dadurch durch Abgase und Lärm gestört, so ist eine Mietminderung in Höhe von 5% zulässig (Urteil AG Berlin-Spandau, Az. 6 C 526/99, aus MM 05/2000, S. 38).

Parkplatz: Wenn auf dem Parkplatz der Wohnanlage lediglich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wird, ao stellt diese Tatsache alleine keinen Mangel der Mietsache dar. Eine Mietminderung ist nicht möglich (LG Berlin, Az. 67 S 344/00, aus MM 06/2001, S. 38).

Kfz-Stellplatz: Kann der Mieter seinen zur Mietsache gehörenden Kfz-Stellplatz nur eingeschränkt nutzen, weil ständig fremde Fahrzeige dort parken, braucht er für den Stellplatz auch keine Miete zahlen (LG Köln, Az. 1 S 211/74, aus WM 1976, S. 29).

Stellplatz zu klein: Es ist nur erforderlich, dass in eine gemietete Garage (hier eine so genannte Duplex-Garage) ein KFZ mit durchschnittlichen Ausmaßen passt. Eine Ente (Citroen 2 CV) wird mit 1,60 m als überdurchschnittlich hoch angesehen – keine Mietminderung möglich (LG München, Az. 20 S 9970/85).

 

Bitte beachten Sie, dass sich die beispielhaft erwähnten Gerichtsurteile nicht vorbehaltlos auf Ihren eigenen Fall übertragen lassen. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Parkplatz Kfz-Stellplatz.

 

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