Mietminderung: Lärmbelästigung – Urteile und Tipps

Mietminderung Lärmbelästigung

Mietrecht – Lärmbelästigung durch Bauarbeiten: Wird das Dachgeschoss ausgebaut und finden weitere umfangreiche Bau- und Sanierungsarbeiten im Wohnhaus statt, ist eine Mietminderung von 60% angemessen (Urteil AG Hamburg, Az. 44 C 1605/86, aus WM 1987, S. 272).

Lärmbelästigung durch Bauarbeiten: Finden 3 Monate lang umfangreiche Bauarbeiten im Wohnhaus statt, so braucht nur die Hälfte der Miete bezahlt zu werden (AG Weißwasser, Az. 3 C 0701/93, aus WM 1994, S. 601).

Lärmbelästigung durch Imbißstube: Ein Mieter darf wegen der Lärmbelästigung durch eine Imbißstube die Miete um 28% mindern (AG Rheine, aus WM 1985, S. 260).

Lärmbelästigung durch einen Imbiß: Wird der Mieter durch Lärm gestört, den ein Imbiß verursacht, darf er die Miete um 20% kürzen (AG Braunschweig, Az. 12 C 88/81, aus WM 1982, S. 16).

Lärmbelästigung durch Wasserleitungen: Sind Wasserleitungen nicht normgerecht verlegt, ist eine Mietminderung von 20% möglich (AG Braunschweig, Az. 16 C 394/57, aus WM 1958, S. 182).

Belästigung durch Fluglärm: Wird der Mieter durch Fluglärm ubermäßig gestört, weil die Fenster nicht isoliert sind, ist eine 10%-ige Mietkürzung möglich (LG Kiel, Az. 1 S 144/78, aus WM 1979, S. 128).

Straßenlärm: Liegt die Wohnung in der Innenstadt, so muss der Mieter den damit verbundenen, typischen Lärm akzeptieren (LG Hannover, Az. 9 S 211/93, WM 1994, S. 463).

Straßenlärm: Gewöhnlicher Straßenlärm ist kein Grund für eine Mietkürzung (LG Lüneburg, Az. 6 S 114/90, aus WM 1991, S. 683).

Verkehrslärm: Wenn die Belästigung durch Straßenlärm von Jahr zu Jahr stetig zunimmt, so rechtfertigt diese Tatsache alleine keine Mietminderung (LG Kleve, Az. 5 S 343/69).

 

Bitte beachten Sie: Jedes dieser Gerichtsurteile stellt einen Einzelfall dar, der nicht auf Ihren konkreten Fall übertragen werden kann. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Lärmbelästigung.

 

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