Mietrecht: Mietkürzung – wie lange?

Mietrecht Mietkürzung

Stellen Sie einen Mietmangel fest, den Sie nicht verursacht haben, sollten Sie als ersten Schritt Ihren Vermieter informieren – und zwar schriftlich. Bitten Sie ihn um Abhilfemaßnahmen und setzen Sie ihm einen Termin, bis zu dem er sich mit Ihnen in Verbindung setzen soll.

Der Vermieter ist oft der Meinung, dass das Mietminderungsrecht beendet sei, wenn er mit der Mängelbeseitigung beginnt. Das ist ein Irrtum! Es gilt im Mietrecht: Mietkürzung endet erst dann, wenn der Mangel komplett behoben ist. Allerdings kann sich die Minderungsquote reduzieren, weil der Mangel nicht mehr so groß ist.

Grundsätzlich dürfen Sie nur so lange die Miete kürzen, wie der Mangel anhält. Gegebenfalls sollten Sie den Zeitraum nach Tagen berechnen. Keinesfalls dürfen Sie die Miete rückwirkend mindern. Es besteht aber die Möglichkeit, die Miete unter Vorbehalt der Mietkürzung zu zahlen. Diesen Vorbehalt müssen Sie dem Vermieter zur Kenntnis geben.

Sie schreiben dem Vermieter einen Brief, in dem Sie ihn auf die Mängel hinweisen. Am Schluss fügen Sie den Satz ein: „Da die Ursache der Mängel noch nicht feststeht, zahle ich bis auf weiteres die Miete unter dem Vorbehalt der Mietkürzung.“

Stellt sich später heraus, dass ein Minderungsrecht bestand, können Sie rückwirkend mindern, das heißt, den Minderungsbetrag mit der laufenden Zahlung verrechnen oder eine Rückzahlung vom Vermieter verlangen.

Wie Sie richtig vorgehen und weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in „Clever mieten“: Mietrecht Mietkürzung.

 

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