Baumaßnahmen aufgrund behördlicher Auflage

Mietrecht: Baumaßnahmen behördliche Auflage
Nach einer neuen Entscheidung des BGH hat der Mieter Baumaßnahmen zu dulden, wenn der Vermieter diese Baumaßnahmen aufgrund einer behördlicher Auflage durchführen muss.

Anders als bei einer Modernisierung muss der Vermieter solche Baumaßnahmen nicht mit einer Frist von drei Monaten ankündigen (BGH Az: VIII ZR 11/08).

Der Grund ist, dass der Vermieter ja nicht freiwillig die Baumaßnahmen durchführt, sondern von der Behörde dazu angehalten wird.




Kündigung wegen Abriß

Kündigung wegen Abriß
Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter eine Kündigung wegen Abriß des Gebäudes wirksam aussprechen kann, wenn er das Haus abreißen will und eine Sanierung wirtschaftlich sinnlos wäre.

Allerdings haben die Richter Bedingungen aufgestellt, welche erfüllt sein müssen, damit eine solche Kündigung wegen Abriss wirksam ist.

  • Ihr Vermieter muss den Abriss vernünftig begründen können.
  • Eine Sanierung muss wirtschaftlich sinnlos sein.
  • Durch den beabsichtigten Neubau muss neuer Wohnraum geschaffen werden.
  • Dem Vermieter würden durch die Fortsetzung der Mietverhältnisse erhebliche Nachteile entstehen.



Mieterhöhung: Im Mietvertrag angegebene Wohnfläche entscheidet

Mieterhöhung Wohnfläche
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass bei einer Mieterhöhung als Grundlage die im Vertrag angegebenen Quadratmeter als Wohnfläche gelten und nicht die tatsächlichen (Az: VII ZR 138/06).

Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB gibt den Mietzins pro Quadratmeter an. Dies ist nämlich die Grundlage für eine Mieterhöhung. Nach der Entscheidung des BGH gilt dafür nun aber zwingend nur die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche und nicht die tatsächliche. Es handle sich nämlich um eine rechtsverbindliche Vereinbarung.

Praxistipp:

Wenn Ihnen als Mieter eine Mieterhöhung ins Haus flattert, lohnt ein Blick in den Mitvertrag. Ist dort die Wohnungsgröße vereinbart, so muss der Vermieter die dortigen Angaben als verbindlich ansehen. Dies kann in vielen Fällen dazu führen, dass die Mieterhöhung unwirksam ist, da dort die falschen Quadratmeterflächen angegeben sind.