Betriebskostenabrechnung: Frist versäumt wegen neuer Adresse des Mieters

Montag, 18. Mai 2009


Betriebskostenabrechnung: Frist versäumt Ein Vermieter kann keine Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung mehr geltend machen kann, wenn er diese nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum dem Mieter zusendet.

Hierzu ist eine Entscheidung des Landgerichts Hannover interessant:

Die Richter haben dort entschieden, dass der Vermieter auch dann die Frist versäumt und die verspätetete Zusendung der Betriebskostenabrechnung zu vertreten hat, wenn er sie aufgrund der Unkenntnis der neuen Adresse des Mieters nicht rechtzeitig zusenden konnte (LG Hannover Beschluss vom 3.5.2007 - Az: 13 S 21/07).

Dies bedeutet, dass der Vermieter selber dafür sorgen muss, dass der Mieter ihm nach einem Auszug die neue Adresse mitteilt oder diese beim Einwohnermeldeamt erfragen muss. Der Mieter ist von sich aus nicht verpflichtet, ohne Nachfrage seine neue Adresse dem alten Vermieter mitzuteilen.

Praxishinweis:

Auch in diesem Fall bewahrheitet sich der Spruch, dass Schweigen Gold wert sein kann, wenn der Vermieter selber nicht aufpasst. Sie sollten also ungefragt nicht ohne Weiteres Ihre neue Adresse preisgeben.

Nach Ablauf der Frist für den Zugang der Betriebskostenabrechnung können sie sich dann aber trotzdem beim Vermieter melden und ihn zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung aufordern. Denn: Vielleicht haben Sie ja ein Guthaben erwirtschaftet. Das muss Ihnen der Vermieter in jedem Fall auszahlen!

  1. 4 Kommentare zu "Betriebskostenabrechnung: Frist versäumt wegen neuer Adresse des Mieters"

  2. …das klingt ja spannend!! Aber was ist, wenn der Verwalter/Vermieter einfach behauptet, er hätte eine Abrechnung verschickt?
    Wie beweise ich dann, dass ich keine bekommen habe?

    geschrieben von Janine am 14. September 2009

  3. … nun aus dem o. g. Text geht für mich hervor, das mein ehem. Vermieter keinen Anspruch auf Erstattung noch offener Betriebskosten (Zeitraum 01.01.08-31.07.08) wenn ich die Abrechnung am heutigen Tage (10.10.2009) erhalten habe? Richtig? Über eine Antwort freue ich mich.
    MfG Johannes

    geschrieben von Johannes am 10. Oktober 2009

  4. Ich habe genau gerade so ein Problem.
    Mein ehemaliger Vermieter verlangt von mir
    die Betriebskosten von 01.01.08-31.01.08, dass ist der Zeitraum, in dem ich umgezogen bin.
    Nun hat er mir ein Schreiben zu meinen derzeitigen Wohnort geschickt, doch die abrechnung ist von vor 2 Jahren.
    Außerdem verlangt er von mir die Gelder, die er beim Nachfragen beim Einwohnermeldeamt bezahlen musste. Geht das, dass ich ihm das Geld bezahlen muss vom Einwohnermeldeamt? Ich meine es ist doch sein Problem, wenn er meine Adresse nicht hat?

    geschrieben von Kim Ly am 25. Januar 2010

  5. Bei mir ist es ähnlich. Ich bin mehrmals umgezogen. Mein Vermieter stellt mir nun zusätzlich über 200,00 Euro in Rechnung für seine Adressrecherche. Dabei hatte ich meine E-Mail Adresse und Handynummer auf der Kündigung angegeben. Darüber hat er mich letztendlich auch erreicht. Muss ich diese Kosten trotz gültiger E-Mail Adresse bezahlen?

    geschrieben von Claudia Hehn am 23. Juli 2010

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