Baumaßnahmen aufgrund behördlicher Auflage

Dienstag, 17. März 2009


Mietrecht: Baumaßnahmen behördliche Auflage
Nach einer neuen Entscheidung des BGH hat der Mieter Baumaßnahmen zu dulden, wenn der Vermieter diese Baumaßnahmen aufgrund einer behördlicher Auflage durchführen muss.

Anders als bei einer Modernisierung muss der Vermieter solche Baumaßnahmen nicht mit einer Frist von drei Monaten ankündigen (BGH Az: VIII ZR 11/08).

Der Grund ist, dass der Vermieter ja nicht freiwillig die Baumaßnahmen durchführt, sondern von der Behörde dazu angehalten wird.

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