Mieterhöhung: Mietspiegel muss dem Schreiben nicht beiliegen
Im frei finanzierten Wohnungsbau kann ein Vermieter eine Mieterhöhung bis zur ortüblichen Vergleichsmiete vornehmen. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen für die Mieterhöhung vorliegen. Eine davon ist, dass Ihr Vermieter die Höhe der neuen Miete begründen muss. Dies kann beispielsweise geschehen durch die Bezugnahme auf einen Mietspiegel.
Ein solcher Mietspiegel, der in vielen Großstädten existiert, muss von der Gemeinde gemeinsam mit den Interessenverbänden erstellt worden sein.
Zu beachten ist hier, dass entsprechende Mietspiegel, die von den Maklerverbänden oder anderen privaten Institutionen erstellt werden, keine Wirkung haben. Sie sind also nicht geeignet, eine Mieterhöhung zu begründen.
Eine feste gesetzliche Regelung, wie der Mietspiegel zu erstellen ist, existiert nicht. Die Mietspiegel sollen alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Dies ist aber nicht zwingend. Der Vermieter kann sich ebenso auf ältere Mietspiegel berufen, dann aber nur die dort angegebenen Mieten verlangen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es zur Begrünung einer Mieterhöhung ausreicht, wenn der Vermieter zwar auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, diesen aber dem Mieterhöhungsschreiben nicht beilegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mietspiegel bei der Stadt oder im Kundencenter des Vermieters einsehbar ist (BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. VIII ZR 74/08).


Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Vermieter auch dann zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist, wenn der Mieter aufgrund einer Kündigung wegen Eigenbedarf freiwillig auszieht und der Eigenbedarfsgrund nicht vorliegt.
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs umfassen die Schönheitsreparaturen, so sie denn im Mietvertrag wirksam vereinbart worden sind, auch die Grundreinigung des Teppichs (BGH Az: XII ZR 15/07). Zwar gilt diese Entscheidung für das Gewerbemietraumrecht, aber es ist davon auszugehen, dass diese Regelung bezüglich der Teppichreinigung auch im Wohnungsmietrecht bestand haben wird.
Der BGH hat nun entschieden, dass eine Klausel bezüglich der Endrenovierung, wenn sie nicht im Mietvertrag sondern im Übergabeprotokoll vereinbart ist, trotzdem wirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn die Formularklausel im Mietvertrag unwirksam ist.
Ein interessantes Urteil zum Thema Schimmel in der Wohnung fällte das Landgericht München (Az: 31 S 14459/06).
Ein Vermieter kann keine Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung mehr geltend machen kann, wenn er diese nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum dem Mieter zusendet.
Es ist das alte Problem: Sie haben Schimmel in der Wohnung und der Vermieter ist der Auffassung, dass die Luft hinter dem Möbel nicht richtig zirkulieren kann, so dass sich dort Feuchtigkeit bildet.
Das Landgericht Düsseldorf (Az: 23 S 108/06) hat entscheiden, das die Betriebskostenabrechnung dem Mieter binnen Jahresfrist zugegangen sein muss. Anderenfalls kann der Vermieter eine Nachzahlung nicht fordern. Der Mieter hatte in dem Verfahren den Zugang der Betriebskostenabrechnung bestritten. Es ging nun darum, wer den Zugang der Betriebskostenabrechnung zu beweisen hat. Das Landgericht hat dem Vermieter die Beweislast zugeordnet.
Der Bundesgerichtshof hat folgende Klausel in einem Mietvertrag bezüglich der Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt: "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen". Die Klausel ist unklar und damit unwirksam, weil nicht erkennbar ist, was unter "Ausführungsart" im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen zu verstehen ist (BGH Az: VII ZR 199/06).
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich in einem Urteil vom 18.04.2007 (Az: 7 U 186/06) zu dem Problem der unwirksamen Klausel hinsichtlich Schönheitsreparaturen und der darauf möglichen Folge einer Mieterhöhung geäußert.