Mietminderung: Wasserschaden - Urteile und Tipps
Mietrecht - Wasserschaden: Nach einem Wasserschaden ist die Wohnung überschwemmt und es stinkt wegen des nassen Teppichbodens nahezu bestialisch. Dies begründet eine Mietminderung von 80% (Urteil AG Friedberg, Az. C 389/82, aus WM 1984, S. 198).
Wasserschaden: Tropft Wasser durch die Zimmerdecke, sind 30% Mietminderung zulässig (AG Kiel, Az. 13 C 9/80, aus WM 1980, S. 235).
Nässe aus dem Boden: Dringt aus dem Boden in eine Wohnung so viel Feuchte ein, dass sich die Tapeten ablösen und die Bodenfliesen Risse bekommen, ist eine Mietminderung in Höhe von 60% zulässig (AG Bad Vilbel, Az. 3b C 52/96, aus: WM 11/96, S. 701).
Nasse Wände und Decken: Ist die Wohnung wegen feuchter Wände und Decken unbewohnbar, so braucht der Mieter keine Miete zu zahlen (AG Potsdam, Az. 26 C 533/93, aus WM 1995, S. 534).
Die Durchfeuchtung einer Zimmerdecke begründet in diesem Fall eine Mietminderung in Höhe von 8% (LG Hamburg, Az. 11 S 86/71).
Bedenken Sie bitte: Die in der Vergangenheit gefällten Gerichtsurteile sind nur eine erste Orientierungshilfe für Ihr spezielles Problem. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in "Clever mieten": Mietrecht Wasserschaden.
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