Mietminderung bei Schimmelpilz - Urteile und Tipps
Mietrecht - Schimmelpilz: Wenn die Wände in allen Wohnräumen feucht sind und sich Schimmel bildet, darf die Miete um 15% gekürzt werden (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 356/98, aus GE 2000, S. 345).
Schimmelpilze: Sind wegen Baumängeln alle Zimmer mit Schimmelpilzen befallen, ist eine Mietminderung in Höhe von 20% rechtens (AG Berlin-Köpenick, Az. 17 C 475/00, aus MM 05/2002, S. 37).
Schimmelpilz: Sind Küche, Schlaf- und Wohnzimmer durchfeuchtet und schimmlig, darf die Miete um 80% gemindert werden (LG Berlin, Az. 65 S 205/89, aus GE 1991, S. 625).
Feuchtigkeit: Leichter Schimmel und Feuchtigkeit in der Küche - 25% Mietminderung (VG Berlin, aus GE 1983, S. 767).
Schimmelbefall: Schimmel und feuchte Stellen in der Küche - 20% Mietminderung (LG Karlsruhe, Az. 8 O 208/98).
Schimmelpilze: Ein undichtes Dach verusacht Schimmelbefall in den Räumen eines Einfamilienhauses - 20% Mietminderung (AG Hamburg, Az. 42 C 634/76, aus WM 1979, S. 103).
Vorsicht: Die angeführten Gerichtsurteile sind nur für eine grobe Orientierung tauglich. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in "Clever mieten": Mietrecht Schimmelpilz.
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