Mietminderung: Fliesen - Urteile und Tipps
Mietrecht - Entfernung von Fliesen: Hat der Vermieter Fliesen in der Küche entfernt und nicht durch neue ersetzt, dann ist eine Mietminderung in Höhe von 5% zulässig. Kommt der Vermieter seiner Instandsetzungspflicht sogar innerhalb von zwei Jahren nicht nach, ist eine Mietminderung von 10% möglich (Urteil LG Hannover, Az. 1 S 1703/01, aus WM 2003, S. 317).
Risse in den Fliesen: Sind Fliesen rissig - dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Wandfliesen oder Bodenfliesen handelt, oder ob die Risse sofort ins Auge fallen oder nicht - berechtigen den Mieter, die Miete um 2% zu kürzen (LG Berlin, Az. 64 S 108/01, aus GE 2001, S. 1606).
Beschädigte Fliesen: Sind die Fliesen beschädigt - in diesem Fall im Bad - kann dies zu einer Mietminderung von 5% berechtigen (LG Kleve, aus WM 1991, S.261).
Bedenken Sie bitte: Die in der Vergangenheit gefällten Gerichtsurteile sind nur eine erste Orientierungshilfe für Ihr spezielles Problem. Weitere Tipps und Infos zum Thema lesen Sie hier in "Clever mieten": Mietrecht Fliesen.
Urteile zu:
- Abwasser Abfluss
- Antenne Fernsehempfang
- Aufzug Fahrstuhl
- Bad Badezimmer
- Badewanne Dusche
- Balkon
- Bauarbeiten
- Baulärm
- Baulärm Nachbarn
- Blei im Trinkwasser
- Briefkasten
- Elektrosmog
- Fenster
- Feuchtigkeit
- Mietminderung Fliesen
- Garage
- Garten
- Geruch
- Geruchsbelästigung
- Haustür
- Heizung
- defekte Heizung
- Heizungsausfall
- Hochwasser
- Hunde Hundegebell
- Keller
- feuchter Keller
- Kinderlärm
- Küche

